Blick auf das Rathaus Lauta

Amtliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung über eine Informationsveranstaltung zum Thema Nahwärmeversorgung im OT Laubusch

Alle, die Interesse an der Nahwärmeversorgung haben, sind am Donnerstag, dem 30.05.2024, in das Kulturhaus Laubusch, großer Saal, Laubusch, Hauptstraße 10, 02991 Lauta, eingeladen. Beginn: 18:00 Uhr

Herr Piatke (Stabsstelle Strukturwandel im Rathaus) stellt sich gern den Fragen der Anwohner.

gez. Erika Wustmann
Ortsvorsteherin Laubusch

Öffentliche Bekanntmachung über eine Informationsveranstaltung zum Thema Nahwärmeversorgung in Lauta Dorf

Alle, die Interesse an der Nahwärmeversorgung haben, sind am Dienstag, dem 11.06.2024, in den Vereinsraum am Feuerwehrdepot Lauta Dorf, Dorfstraße 37 a, 02991 Lauta, eingeladen. Beginn: 18:00 Uhr

Herr Piatke (Stabsstelle Strukturwandel im Rathaus) stellt sich gern den Fragen der Anwohner.

gez. Frank Lehmann
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung über eine Informationsveranstaltung zum Thema Nahwärmeversorgung im OT Torno

Alle, die Interesse an der Nahwärmeversorgung haben, sind am Dienstag, dem 18.06.2024, in das Kulturhaus Torno, Torno, Schulstraße 10, 02991 Lauta, eingeladen. Beginn: 18:00 Uhr

Herr Piatke (Stabsstelle Strukturwandel im Rathaus) stellt sich gern den Fragen der Anwohner.

gez. Martin Herrmann
Ortsvorsteher Leippe-Torno

Öffentliche Auslegung des Beteiligungsberichtes der Stadt Lauta für das Jahr 2022

Hiermit wird bekannt gegeben, dass der Beteiligungsbericht der Stadt Lauta für das Jahr 2022 für den Teil der Pflichtangaben nach § 99 Abs. 4 SächsGemO ab dem 19.03.2024 während der Sprechzeiten im Rathaus Lauta, Karl-Liebknecht-Straße 18, Zimmer 8, zur öffentlichen Einsichtnahme ausliegt.

Lesen Sie HIER die vollständige Bekanntmachung...

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Steuern und Abgaben für das Kalenderjahr 2024

VERGNÜGUNGSSTEUER; GARTENPACHT; GARAGENSTELLPLÄTZE; GARAGENMIETEN; MIETEN FÜR RÄUME und FRIEDHOFSUNTERHALTUNGSGEBÜHREN:

Im Kalenderjahr 2024 werden keine neuen Bescheide versandt!

Der Ihnen vorliegende Bescheid ist in seiner Wirksamkeit nicht auf das erlassene Kalenderjahr beschränkt.
Die erlassenen Bescheide sind Mehrjahresbescheide und behalten weiterhin ihre Gültigkeit bis ein neuer Bescheid ergeht.
Aus wirtschaftlichen Gründen wird ein neuer Bescheid künftig nur noch erlassen, wenn sich Änderungen z. B. bei der Eigentumszurechnung oder bei den Berechnungsgrundlagen ergeben. Ändern sich die Grundlagen nicht, erhalten Sie in den Folgejahren keine weiteren Steuer/Abgabenbescheide.

Für alle angeführten Steuern und Abgaben sind die laut dem letzten Bescheid festgesetzten Steuern und Abgaben betragsgleich weiter zu entrichten.      

Zahlungsaufforderung 

Die gültigen Fälligkeitstermine sind im letzten Steuer- oder Abgabenbescheid ersichtlich.
Sofern eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, wird der SEPA-Lastschriftauftrag entsprechend den jeweiligen Fälligkeiten automatisch ausgeführt.

Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diese Festsetzung der Grundsteuern und Abgaben kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Stadt Lauta, Karl-Liebknecht-Straße 18, 02991 Lauta einzulegen.

Hinweis:
Durch das Einlegen des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der Steuern und Abgaben nicht aufgehalten. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Diese Bekanntmachung wird im Stadtanzeiger 1/2024 sowie auf der Homepage der Stadt Lauta veröffentlicht.

Die Bekanntmachung steht Ihnen HIER zum Download bereit...

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer A und Grundsteuer B für das Jahr 2024

Auf Grund der Vorschriften aus § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) i. d. F. vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096), macht die Stadt Lauta Folgendes bekannt.

Steuerfestsetzung 

Die Hebesätze 2024 für die Grundsteuer A und Grundsteuer B sind in der Stadt Lauta gegenüber 2023 unverändert geblieben.

Für die Steuerpflichtigen der Grundsteuer A und Grundsteuer B, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie in den Vorjahren zu entrichten und bis zum heutigen Tage keinen anderslautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch die öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. 

Neue Grundsteuerbescheide (bei Besitzveränderung) für das Jahr 2024, die im Januar zugeschickt werden, gelten nur für 2024.

Für das Jahr 2025 werden aufgrund der Grundsteuerreform für alle Grundsteuerzahler neue Bescheide erteilt.

Bei einer Festsetzung der Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 42 GrStG, ist eine Grundsteuer-Anmeldung nur einzureichen, sofern sich Änderungen der Wohn- / Nutzfläche bzw. der Beschaffenheit des Gebäudes ergeben. Geht keine Grundsteuer-Anmeldung durch den Steuerpflichtigen ein, ist die Grundsteuer unverändert, wie in den Vorjahren zu entrichten. Vordrucke zur Grundsteuer-Anmeldung sind bei der Stadt Lauta in der Kämmerei, Zimmer 10, erhältlich.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Stadt ist nicht verpflichtet, zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung einen Steuerbescheid zu schicken (BVerwG, Urteil v. 21.11.1986 – 8 C 127.84, DVBl. 1987, 629).

Zweitschriften können selbstverständlich gegen die jeweils geltenden Gebühren laut Verwaltungskostensatzung der Stadt Lauta erstellt werden. 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch gemäß § 357 Absatz 1 Satz 1 AO erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1. schriftlich oder zur Niederschrift

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lauta, Karl- Liebknecht- Straße 18
in 02991 Lauta erhoben werden.

2. auf elektronischem Weg

Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg, durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden.
Die DE-Mail-Adresse lautet: info@lauta.de-mail.de

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt, wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. 

Zahlungsaufforderung

Die Fälligkeiten für die Grundsteuer A und Grundsteuer B für das Jahr 2024 sind in den zuletzt erteilten Steuerbescheiden ersichtlich.
Sofern eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, wird der SEPA-Lastschriftauftrag entsprechend den jeweiligen Fälligkeiten automatisch ausgeführt.

gez. Frank Lehmann
Bürgermeister

Die Bekanntmachung steht Ihnen HIER zum Download bereit...

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