Öffentliche Zustellung

Gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) können amtliche Dokumente durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn:

- der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder
- eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

Eine öffentliche Zustellung ist auch im Rahmen der Veröffentlichung auf einer Website möglich. Die Stadt Lauta hat diese Form der Zustellung in ihrer Bekanntmachungssatzung geregelt.

Diese Form der Zustellung ist datenschutzrechtlich in Ordnung. Die Veröffentlichung wird gelöscht, sobald sie ihren Zweck erfüllt hat.

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