Blick auf das Rathaus Lauta

Amtliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung des 2. Entwurfs des Bebauungsplanes "Gartenstadt Erika 2030+"

Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage des 1. Entwurfes zum o. g. Bebauungsplan hat der Stadtrat der Stadt Lauta in seiner Sitzung am 03.06.2024 den 2. Entwurf des Bebauungsplanes „Gartenstadt Erika 2030+“ der Stadt Lauta in der Fassung vom 22.05.2024 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Der Planentwurf mit Begründung, Umweltbericht und Artenschutzfachbeitrag wird im Zeitraum

vom 08.07.2024 bis einschließlich 08.08.2024

öffentlich ausgelegt.  Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Planunterlagen sind gemäß 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB im oben genannten Zeitraum im Internet www.lauta.de→ Rathaus & Bürgerservice → Rathaus → Amtliche Bekanntmachungen und über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/sachsen/beeiligung/aktuelle-themen einsehbar.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Planungsunterlagen im Zeitraum der öffentlichen Auslegung im Rathaus der Stadt Lauta, Karl-Liebknecht-Straße 18, 02991 Lauta, Zimmer 24, während der Sprechzeiten einzusehen:

montags 09:00 - 12:00 Uhr  
dienstags 13:00 - 16:00 Uhr  
donnerstags 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
freitags 09:00 - 12:00 Uhr  

Der Bebauungsplan soll Baurecht für die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf zur Wiedernutzung vorgesehener Flächen im Bereich Gartenstadt „Erika“, Kolonie Laubusch, begründen. Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren nach § 8 BauGB aufgestellt. Die Planunterlagen beinhalten die Begründung mit Festsetzungen, die Planzeichnung, den Umweltbericht und den Artenschutzfachbeitrag mit Anlagen.  

Aus der Beteiligung des Entwurfes i.d.F.v. 17.05.2023 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden die vorhandenen, wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen zu folgenden Themen ausgelegt:

- Grund- und Oberflächenwasser, Immissionsschutz, Naturschutz, Bodenschutz, Archäologie, Radonschutz, Geologie/Baugrund

Nach der letzten öffentlichen Beteiligung wurde in Ergänzung der Planunterlagen der Umweltbericht und ein Artenschutzfachbeitrag erstellt. Der Bebauungsplan enthält somit Informationen zu folgenden umweltrelevanten Aspekten:

- Immissionsschutz, Bodenschutz, Grund-und Niederschlagswasser, Altlasten, Abfall, Forst und Naturschutz

Während der Auslegungsfrist können von der Öffentlichkeit schriftliche Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes per Mail an sylvia-drescher@lauta.de oder im Bauamt der Stadtverwaltung Lauta, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Entwurf des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Entwurfes des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Bekanntmachung der Stadt Lauta zur Durchführung von Maßnahmen der Unterhaltung an Gewässern II. Ordnung durch den Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz (Körperschaft des Öffentlichen Rechts)

Auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages realisiert ab dem Jahr 2012 der Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz im Bereich der Stadt Lauta mit seinen Ortsteilen die Aufgaben zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Stadtgebiet.

In der Zeit vom 15. Juli 2024 bis zum 28. Februar 2025 führen der Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz und die von ihm beauftragten Unternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.

Gemäß der Regelung des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 S. 2585 v. 06.08.2009), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5), kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke an.

Gemäß § 41 WHG und des § 38 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer, Deiche und Vorländer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen, auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und -nutzer, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die wasserwirtschaftlichen und ökologischen Gewässerfunktionen im Sinne des § 38 Abs. 1 WHG nicht beeinträchtigt werden! Die Breite der Gewässerrandstreifen beträgt gemäß § 24 Abs. 2 SächsWG im Außenbereich 10,0 Meter und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile 5,0 Meter ab der Böschungsoberkante landeinwärts. Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

Mit dieser Ankündigung der beabsichtigten Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ergeht gleichzeitig gemäß § 41 Abs. 3 WHG für die duldungspflichtigen Personen im Sinne des § 41 WHG die Verpflichtung, die Ufergrundstücke in einer erforderlichen Breite von 5,0 Metern ab Böschungsoberkannte landeinwärts so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und die damit verbundenen Begleitarbeiten, wie z. Bsp. das Einebnen des Aushubs und Mähguts, nicht beeinträchtigt werden.

Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.

Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig.

Unabhängig davon dürfen solche Anlagen die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschweren, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Zudem müssen Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen der Gewässer- oder Deichunterhaltung beschädigt werden könnten (wie Grenzsteine, Rohrleitungsein- und -ausläufe u. ä.) mit einem gut sichtbaren Pfahl, mindestens 1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden.

Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässer- und Deichunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz, 03249 Sonnewalde, Finsterwalder Straße 32 a, Telefon: 035323 637-0; Fax: 035323 637-25; E-Mail: info@gwv-sonnewalde.de.

Für die örtliche Maßnahmedurchführung und -überwachung ist der Verbandstechniker der Gewässermeisterei Senftenberg, Herr Volker Lehmann, Telefon: 03573 797835 oder 0172 7985053, zuständig.

Erforderliche Einzelabstimmungen werden vom Gewässerverband Kleine Elster - Pulsnitz oder von den ausführenden Unternehmen zur Durchführung der Unterhaltungsarbeiten mit den betreffenden Gewässeranliegern geführt.

Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Dienstleistungsunternehmen.

gez. Frank Lehmann
Bürgermeister

HIER steht Ihnen die Bekanntmachung zum Download bereit.

Bekanntmachung zur Schulanmeldung für das Schuljahr 2025-2026

Hiermit wird bekannt der Termin für die Grundschulanmeldung für das Schuljahr 2025-2026 bekanntgeben.

Die Schulanmeldung erfolgt am 14.08.2024 in einer der beiden Grundschulen des Grundschulbezirks für die Stadt Lauta und ihre Ortsteile:

  • Grundschule "Hans-Coppi" in Lauta
  • Grundschule "Am Markt" im Ortsteil Laubusch


Lesen Sie HIER die vollständige Bekanntmachung...

Bekanntmachung der Beschlüsse der Abwasserzweckverbände

In der öffentlichen Sitzung des Abwasserzweckverbandes „Kamenz-Nord“ (AZV „Kamenz-Nord“) vom 19.03.2024 wurde folgender Beschluss gefasst:

In der öffentlichen Sitzung des Wasser und Abwasser Zweckverbandes Lausitz (WAZV Lausitz) vom 21.03.2024 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Steuern und Abgaben für das Kalenderjahr 2024

VERGNÜGUNGSSTEUER; GARTENPACHT; GARAGENSTELLPLÄTZE; GARAGENMIETEN; MIETEN FÜR RÄUME und FRIEDHOFSUNTERHALTUNGSGEBÜHREN:

Im Kalenderjahr 2024 werden keine neuen Bescheide versandt!

Der Ihnen vorliegende Bescheid ist in seiner Wirksamkeit nicht auf das erlassene Kalenderjahr beschränkt.
Die erlassenen Bescheide sind Mehrjahresbescheide und behalten weiterhin ihre Gültigkeit bis ein neuer Bescheid ergeht.
Aus wirtschaftlichen Gründen wird ein neuer Bescheid künftig nur noch erlassen, wenn sich Änderungen z. B. bei der Eigentumszurechnung oder bei den Berechnungsgrundlagen ergeben. Ändern sich die Grundlagen nicht, erhalten Sie in den Folgejahren keine weiteren Steuer/Abgabenbescheide.

Für alle angeführten Steuern und Abgaben sind die laut dem letzten Bescheid festgesetzten Steuern und Abgaben betragsgleich weiter zu entrichten.      

Zahlungsaufforderung 

Die gültigen Fälligkeitstermine sind im letzten Steuer- oder Abgabenbescheid ersichtlich.
Sofern eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, wird der SEPA-Lastschriftauftrag entsprechend den jeweiligen Fälligkeiten automatisch ausgeführt.

Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diese Festsetzung der Grundsteuern und Abgaben kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Stadt Lauta, Karl-Liebknecht-Straße 18, 02991 Lauta einzulegen.

Hinweis:
Durch das Einlegen des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der Steuern und Abgaben nicht aufgehalten. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Diese Bekanntmachung wird im Stadtanzeiger 1/2024 sowie auf der Homepage der Stadt Lauta veröffentlicht.

Die Bekanntmachung steht Ihnen HIER zum Download bereit...

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer A und Grundsteuer B für das Jahr 2024

Auf Grund der Vorschriften aus § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) i. d. F. vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096), macht die Stadt Lauta Folgendes bekannt.

Steuerfestsetzung 

Die Hebesätze 2024 für die Grundsteuer A und Grundsteuer B sind in der Stadt Lauta gegenüber 2023 unverändert geblieben.

Für die Steuerpflichtigen der Grundsteuer A und Grundsteuer B, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie in den Vorjahren zu entrichten und bis zum heutigen Tage keinen anderslautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch die öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. 

Neue Grundsteuerbescheide (bei Besitzveränderung) für das Jahr 2024, die im Januar zugeschickt werden, gelten nur für 2024.

Für das Jahr 2025 werden aufgrund der Grundsteuerreform für alle Grundsteuerzahler neue Bescheide erteilt.

Bei einer Festsetzung der Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 42 GrStG, ist eine Grundsteuer-Anmeldung nur einzureichen, sofern sich Änderungen der Wohn- / Nutzfläche bzw. der Beschaffenheit des Gebäudes ergeben. Geht keine Grundsteuer-Anmeldung durch den Steuerpflichtigen ein, ist die Grundsteuer unverändert, wie in den Vorjahren zu entrichten. Vordrucke zur Grundsteuer-Anmeldung sind bei der Stadt Lauta in der Kämmerei, Zimmer 10, erhältlich.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Stadt ist nicht verpflichtet, zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung einen Steuerbescheid zu schicken (BVerwG, Urteil v. 21.11.1986 – 8 C 127.84, DVBl. 1987, 629).

Zweitschriften können selbstverständlich gegen die jeweils geltenden Gebühren laut Verwaltungskostensatzung der Stadt Lauta erstellt werden. 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch gemäß § 357 Absatz 1 Satz 1 AO erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1. schriftlich oder zur Niederschrift

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lauta, Karl- Liebknecht- Straße 18
in 02991 Lauta erhoben werden.

2. auf elektronischem Weg

Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg, durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden.
Die DE-Mail-Adresse lautet: info@lauta.de-mail.de

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt, wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. 

Zahlungsaufforderung

Die Fälligkeiten für die Grundsteuer A und Grundsteuer B für das Jahr 2024 sind in den zuletzt erteilten Steuerbescheiden ersichtlich.
Sofern eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, wird der SEPA-Lastschriftauftrag entsprechend den jeweiligen Fälligkeiten automatisch ausgeführt.

gez. Frank Lehmann
Bürgermeister

Die Bekanntmachung steht Ihnen HIER zum Download bereit...

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