
Amtliche Bekanntmachungen
Bekanntmachung der Stadt Lauta zur Widmung einer öffentlichen Straße/Ortsstraße im Stadtgebiet der Stadt Lauta OT Laubusch
Die ca. 0,295 km lange Straße befindet sich im Gewerbepark Laubusch. Diese wurde im Zuge der Erschließung des genehmigten B-Planes „Gewerbepark Laubusch“ um 1999 neu errichtet. Sie verläuft ab der Einmündung von der Grube Erika-Straße bis zum Wendehammer im Bereich des Baufeldes 6 des Gewerbeparks. Die Eintragung der Straße in das
Straßenbestandsverzeichnis der Stadt Lauta ist auf Grund einer noch nicht vollzogenen Widmungsverfügung bisher offen und soll hiermit nachgeholt werden.
1. Straßenbeschreibung
Bezeichnung der Straße: „Ewald-Kleffel-Straße“
Anfangspunkt:
Netzknoten 3903023
Einmündung/Zufahrt von der Grube-Erika-Straße,
Endpunkt:
Netzknoten 3903022
Bereich Wendehammer am Baufeld 6 lt. B-Plan des Gewerbeparks
Ortsstraße innerhalb des Gewerbeparks Laubusch, Bestandsblatt Nr. 25 von Laubusch
2. Entsprechend des Beschlusses des ehemaligen Gemeinderates Laubusch durch Vereinigung/Eingliederungsvereinbarung seit 01.01.2001 Stadt Lauta wird verfügt
2.1. Die unter 1. bezeichnete bestehende Straße wird als Ortsstraße gewidmet. Der Beschluss zur Widmung erfolgte in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1999 mit Beschluss Nr. 366-52/99 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. 369-52/99.
2.2. Widmungsbeschränkung: keine
2.3. Träger der Straßenbaulast ist die Stadt Lauta.
2.4. Die Widmungsverfügung gilt mit Ablauf der 2-wöchigen Auslegungsfrist gegenüber der Allgemeinheit als bekanntgegeben.
Einsichtnahme
Eine Ausfertigung der Widmungsverfügung mit Rechtsbehelfsbelehrung und einer zeichnerischen Darstellung des Verlaufes der Straße „Ewald-Kleffel-Straße“ Nr. 25 (Karte/Plan) kann ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt (Stadtanzeiger) bei der Stadt Lauta Bauamt, Raum 24, in 02991 Lauta, Karl-Liebknecht-Straße 18, für die Dauer
von mindestens zwei Wochen, hier in der Zeit vom 29.09. bis 20.10.2023, während der Sprech-/Öffnungszeiten eingesehen werden (Niederlegungsfrist). Die Verfügung mit der Anlage wird im gleichen Zeitraum auf der Internetseite der Stadt Lauta (www.lauta.de) eingestellt.
Die Bekanntgabe gilt mit Ablauf der Niederlegungsfrist als vollzogen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Stadtverwaltung Lauta, 02991 Lauta, Karl-Liebknecht-Straße 18, einzulegen.
Lauta, 06.09.2023
gez. Frank Lehmann
Bürgermeister
Bekanntmachung der Stadt Lauta zur Durchführung von Maßnahmen der Unterhaltung an Gewässern II. Ordnung durch den Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz (Körperschaft des Öffentlichen Rechts)
Auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages realisiert ab dem Jahr 2012 der Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz im Bereich der Stadt Lauta mit seinen Ortsteilen die Aufgaben zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Stadtgebiet.
In der Zeit vom 15. Juli 2023 bis zum 28. Februar 2024 führen der Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz und die von ihm beauftragten Unternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.
Gemäß der Regelung des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 S. 2585 v. 06.08.2009), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5), kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und des § 38 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer, Deiche und Vorländer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen, auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und -nutzer, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die wasserwirtschaftlichen und ökologischen Gewässerfunktionen im Sinne des § 38 Abs. 1 WHG nicht beeinträchtigt werden! Die Breite der Gewässerrandstreifen beträgt gemäß § 24 Abs. 2 SächsWG im Außenbereich 10,0 Meter und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile 5,0 Meter ab der Böschungsoberkante landeinwärts. Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.
Mit dieser Ankündigung der beabsichtigten Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ergeht gleichzeitig gemäß § 41 Abs. 3 WHG für die duldungspflichtigen Personen im Sinne des § 41 WHG die Verpflichtung, die Ufergrundstücke in einer erforderlichen Breite von 5,0 Metern ab Böschungsoberkannte landeinwärts so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und die damit verbundenen Begleitarbeiten, wie z. Bsp. das Einebnen des Aushubs und Mähguts, nicht beeinträchtigt werden.
Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.
Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig.
Unabhängig davon dürfen solche Anlagen die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschweren, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Zudem müssen Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen der Gewässer- oder Deichunterhaltung beschädigt werden könnten (wie Grenzsteine, Rohrleitungsein- und -ausläufe u. ä.) mit einem gut sichtbaren Pfahl, mindestens 1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässer- und Deichunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz, 03249 Sonnewalde, Finsterwalder Straße 32 a, Telefon: 035323 637-0; Fax: 035323 637-25; E-Mail: info@gwv-sonnewalde.de.
Für die örtliche Maßnahmedurchführung und -überwachung ist der Verbandstechniker der Gewässermeisterei Senftenberg, Herr Volker Lehmann, Telefon: 03573 797835 oder 0172 7985053, zuständig.
Erforderliche Einzelabstimmungen werden vom Gewässerverband Kleine Elster - Pulsnitz oder von den ausführenden Unternehmen zur Durchführung der Unterhaltungsarbeiten mit den betreffenden Gewässeranliegern geführt.
Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Dienstleistungsunternehmen.
gez. Frank Lehmann
Bürgermeister
HIER steht Ihnen die Bekanntmachung zum Download bereit.