Amtliche Bekanntmachungen
Information an Landwirte und Landwirtschaftsbetriebe
Das Landratsamt Bautzen muss über den Verkauf von Grundstücken entscheiden. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG vom 28. Juli 1961; BGBl. I S.1091 ff. und BGBl. I. S. 855 vom 13.04.2006).
Leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb der Grundstücke interessiert wären, wird Gelegenheit gegeben, dem Landratsamt Bautzen bis zum 24.01.2025 ihr Erwerbsinteresse zu bekunden.
Lesen Sie HIER die vollständige Bekanntmachung...
Information Garagenpacht und Gartenpacht
Ab 2025 wird die Stadt Lauta die Satzungen für Garagenpacht und Gartenpacht unter anderem aufgrund der Grundsteuerreform überarbeiten. Somit werden sich die Pachtbeträge ändern.
Sollten Sie Ihrem Kreditinstitut zur Bezahlung der Gartenpacht oder Garagenpacht einen Dauerauftrag erteilt haben, stornieren Sie diesen bitte zum 01.01.2025.
Im 1. Quartal 2025 wird eine Zahlungsinformation mit den geänderten Beträgen durch die Stadt Lauta an Sie versendet.
Haben Sie der Stadt Lauta ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist nichts weiter zu tun.
gez. Frank Lehmann
Bürgermeister
Wichtige Information zur Grundsteuer
Sehr geehrte/r Grundstückseigentümer,
Sie erhalten aufgrund der Grundsteuerreform des Bundes den Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025.
Die Grundlagen der neuen Berechnung der Grundsteuer bilden der Steuermessbetrag, den Sie mit dem „Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Hauptveranlagung auf den 01.01.2025“ (Grundsteuermessbescheid) vom Finanzamt erhalten haben, und der von der Stadt Lauta beschlossene Hebesatz.
Für die Bewertung Ihres Grundstücks ist ausschließlich das Finanzamt zuständig. Die Stadt kann dahingehend keine Aussagen treffen bzw. Hilfestellungen geben. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an das Finanzamt. Die Telefonnummer finden Sie auf Ihrem „Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Hauptveranlagung auf den 01.01.2025“.
Zu beachten ist, dass die Grundsteuerbescheide erlassen werden und die Zahlungspflicht besteht, auch wenn der Grundstückseigentümer gegen den Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt Einspruch eingelegt hat. Die Stadt Lauta ist an die Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes gebunden. Selbst bei offensichtlichen Unstimmigkeiten dürfen von Seiten der Stadt keine Anpassungen vorgenommen werden.
Die Grundsteuer berechnet sich wie folgt:
Steuermessbetrag (des Finanzamtes) x Hebesatz (der Stadt)
Für die Stadt Lauta wurden laut Stadtratsbeschluss – Nr. 180/2024 vom 09.12.2024 zur Hebesatzsatzung folgende Hebesätze beschlossen:
Grundsteuer A | land- und forstwirtschaftliche Nutzung | 360 % |
Grundsteuer B | bebaute und unbebaute Grundstücke, z. B. Häuser, Miet- und Geschäftsgrundstücke, Wohneigentum, Teileigentum an einem Grundstück, Erbbaurechte | 402 % |
Bitte nutzen Sie das SEPA –Lastschriftmandat, sofern Sie noch kein Abbucher sind, bzw. ändern Sie Ihre Daueraufträge und Terminüberweisung bei Ihrer Bank auf die Beträge Ihres neuen Grundsteuerbescheides zum 01.01.2025.
Bisher erteilte SEPA-Lastschriftmandate behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
gez. Frank Lehmann
Bürgermeister
Information zur Grundsteuer 2025
Aufgrund der ab 01.01.2025 geltenden neuen Rechtslage kam und kommt es zu Änderungen bei der Bewertung der Grundstücke.
Gleichzeitig wird auch die Festsetzung der Grundsteuern den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst.
Die zuletzt erteilten Grundsteuerbescheide waren zugleich Vorauszahlungsbescheide für Folgejahre (Mehrjahresbescheide).
Sie wurden in diesem Fall aufgefordert, bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides jährlich zu bestimmten Fälligkeitsterminen Zahlungen auf die Grundsteuer zu leisten. Diese Zahlungsverpflichtungen entfallen ab dem 01.01.2025 zunächst. Bitte tätigen Sie keine Überweisungen ab 01.01.2025 auf der Grundlage Ihres alten Grundsteuerbescheides.
Sollten Sie Ihrem Kreditinstitut zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, stornieren Sie diesen bitte zum 01.01.2025.
Sofern für Ihren Grundbesitz eine Grundsteuer für 2025 festzusetzen ist, wird in jedem Falle (nach dem 01.01.2025) ein neuer Grundsteuerbescheid durch die Stadt Lauta an Sie versandt.
Haben Sie der Stadt Lauta ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist nichts weiter zu tun.
Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst wieder, nachdem ein neuer Grundsteuerbescheid erlassen wurde.
Zu beachten ist, dass die neuen Grundsteuerbescheide durch die Stadt Lauta erlassen werden und die Zahlungspflicht besteht, auch wenn der Grundstückseigentümer gegen den Messbescheid beim Finanzamt Einspruch eingelegt hat.
Eine Zahlungsverpflichtung besteht zunächst nicht, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Finanzamt gestellt wurde und diese durch das Finanzamt schriftlich genehmigt ist.
Die Stadt Lauta ist an die Messbescheide, welche vom Finanzamt erlassen werden, gebunden. Auch bei offensichtlichen Unstimmigkeiten ist die Stadt Lauta nicht für Anpassungen hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken zuständig.
Die Grundstückseigentümer müssen sich an das Finanzamt Hoyerswerda, Pforzheimer Platz 1, 02977 Hoyerswerda, wenden.
gez. Frank Lehmann
Bürgermeister
Diese Information steht Ihnen HIER zum Download bereit...
Bekanntmachung der Stadt Lauta zur Durchführung von Maßnahmen der Unterhaltung an Gewässern II. Ordnung durch den Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz (Körperschaft des Öffentlichen Rechts)
Auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages realisiert ab dem Jahr 2012 der Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz im Bereich der Stadt Lauta mit seinen Ortsteilen die Aufgaben zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Stadtgebiet.
In der Zeit vom 15. Juli 2024 bis zum 28. Februar 2025 führen der Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz und die von ihm beauftragten Unternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.
Gemäß der Regelung des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 S. 2585 v. 06.08.2009), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5), kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und des § 38 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer, Deiche und Vorländer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen, auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und -nutzer, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die wasserwirtschaftlichen und ökologischen Gewässerfunktionen im Sinne des § 38 Abs. 1 WHG nicht beeinträchtigt werden! Die Breite der Gewässerrandstreifen beträgt gemäß § 24 Abs. 2 SächsWG im Außenbereich 10,0 Meter und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile 5,0 Meter ab der Böschungsoberkante landeinwärts. Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.
Mit dieser Ankündigung der beabsichtigten Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ergeht gleichzeitig gemäß § 41 Abs. 3 WHG für die duldungspflichtigen Personen im Sinne des § 41 WHG die Verpflichtung, die Ufergrundstücke in einer erforderlichen Breite von 5,0 Metern ab Böschungsoberkannte landeinwärts so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und die damit verbundenen Begleitarbeiten, wie z. Bsp. das Einebnen des Aushubs und Mähguts, nicht beeinträchtigt werden.
Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.
Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig.
Unabhängig davon dürfen solche Anlagen die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschweren, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Zudem müssen Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen der Gewässer- oder Deichunterhaltung beschädigt werden könnten (wie Grenzsteine, Rohrleitungsein- und -ausläufe u. ä.) mit einem gut sichtbaren Pfahl, mindestens 1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässer- und Deichunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz, 03249 Sonnewalde, Finsterwalder Straße 32 a, Telefon: 035323 637-0; Fax: 035323 637-25; E-Mail: info@gwv-sonnewalde.de.
Für die örtliche Maßnahmedurchführung und -überwachung ist der Verbandstechniker der Gewässermeisterei Senftenberg, Herr Volker Lehmann, Telefon: 03573 797835 oder 0172 7985053, zuständig.
Erforderliche Einzelabstimmungen werden vom Gewässerverband Kleine Elster - Pulsnitz oder von den ausführenden Unternehmen zur Durchführung der Unterhaltungsarbeiten mit den betreffenden Gewässeranliegern geführt.
Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Dienstleistungsunternehmen.
gez. Frank Lehmann
Bürgermeister
HIER steht Ihnen die Bekanntmachung zum Download bereit.